— Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

  1. Für die Vertragsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer (AN) und Auftraggeber (AG) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen finden keine Anwendung, sofern der AN diesen nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

2. Vertragsabschluss

  1. Angebote des AN sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
  2. Erst die vom AG an den AN schriftlich gerichtete Bestellung stellt ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die/das bestellte Ware/Leistung/Werk dar.
  3. Der AN hält sich an abgegebene Angebote eine Woche gebunden, ausgenommen sind Materialpreise, Rohstoffe wie Naturprodukte und Pflanzen die extremen Schwankungen unterliegen, auf deren Entwicklung kein Einfluss auszuüben ist.
  4. Mit der Bestellung von Waren und/ oder Bau und/ oder Dienstleistungen erklärt der AG verbindlich diese erwerben zu wollen.
  5. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch einen Zulieferer. Im Falle von Verzögerungen bzw. Nichtverfügbarkeit wird der AG umgehend informiert.

3. Leistungs- und Lieferfristen

  1. Leistungs- und Lieferfristen/-termine gelten im Zweifel als annähernd und unverbindlich, sofern nicht individuell vertraglich etwas anderes vereinbart worden ist; sie stehen insbesondere unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen, ordnungsgemäßen und ausreichenden Belieferung des AN durch etwaige Zulieferanten.
  2. Ist individuell vertraglich eine bestimmte Leistungs- oder Lieferungsfrist bzw. ein bestimmter Leistungs- oder Liefertermin vereinbart, so sind Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung und/oder Leistung ausgeschlossen, sofern die Verspätung nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des ANs zurückzuführen ist.
  3. Befindet sich der AN mit seiner Leistung oder Lieferung in Verzug, so ist der AG berechtigt eine angemessene Nachfrist zu setzten, nach deren ergebnislosen Ablauf er vom Vertrag zurücktreten kann.
  4. Sollte durch höhere Gewalt bei dem AN oder deren Lieferanten, Betriebsstörungen, die eine fristgemäße Leistung oder Lieferung verhindern eintreten, werden etwaige individualvertraglich vereinbarte Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen verschoben. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung bzw. Ausführung unmöglich, so wird der AN von der Ausführungs- bzw. Lieferpflicht frei. In diesen Fällen kann der AG einen Schadensersatz nicht geltend machen.
  5. Die Fertigstellung der Leistung wird dem AG schriftlich angezeigt, durch die Endabrechnung. Wünscht der AG eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb von 10 Werktagen gemeinsam mit dem AN durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 10 Werktagen nach der schriftlichen Meldung über die Fertigstellung der Leistung. Hat der AG die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
  6. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der AG sofort bei deren Bekanntwerden (insbesondere bei Teilen der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Leistung der Prüfung entzogen werden), sonst spätestens jedoch bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den AG über, sofern dieser sie nicht schon vorher nach VOB § 7 trägt.

4. Preise, Zahlungs- und Eigentumsbedingungen

  1. Der AG verpflichtet sich nach Erhalt der Waren und/ oder Dienstleistungen binnen einer Frist von 5 Werktagen ab Rechnungsdatum die Rechnungssumme ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der AG in Zahlungsvollzug. Der AN hält sich vor und ist berechtigt, die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch einen Verzugsschaden in Höhe von 10 % p.a. zu berechnen.
  2. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor Abschlagszahlungen nach Baufortschritten zu verlangen, diese sind binnen einer Frist von 5 Werktagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der AG in Zahlungsvollzug. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, alle Leistungen ruhen zu lassen bis diese Abschlagszahlung / Teilzahlung beglichen werden. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und bei untätig bleiben des AGs sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Sind Abschlagszahlungen nicht verlangt, bleiben bis zur Begleichung der Material- bzw. Zwischen- oder Schlussrechnung, sämtliche gelieferten Materialien im Besitz vom Auftragnehmer, genauso bleiben sämtliche durch den Auftragnehmer entsorgte Materialien bis zur Begleichung der Zwischen- bzw. Schlussrechnung im Besitz des AGs.
  3. Tritt in den Vermögensverhältnissen des AGs eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist der AN berechtigt, die Erbringung vertragsmäßiger Leistungen von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist bei Untätig bleiben des AGs, ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
  4. Rechnungen können dem AG per Brief, Telefax oder E-Mail übermittelt werden. Rechnungsbeträge sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort ohne Abzug fällig.
  5. Entstehen während der Vertragslaufzeit zusätzliche Kosten aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Auflagen und/oder Gebühren, sonstigen Abgaben und Änderung von Marktpreisen, so kann der Auftragnehmer vom Zeitpunkt der Veränderungen an eine den nachgewiese­nen Kostensteigerungen entsprechende Konditionsanpassung verlangen.

5. Gewährleistung

  1. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
  2. Für Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut die vom AG geliefert werden, wird vom Auftragnehmer keine Gewährleistung übernommen. Dies gilt auch für Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Auftragsnehmer herrühren. Auf erkennbare Mängel hat der Auftragnehmer den AG hinzuweisen.
  3. Eine Garantie für das Anwachsen von Pflanzen kann nur mit der gesonderten Beauftragung einer Fertigstellungspflege über ein bzw. zwei Jahre übernommen werden. Eine im Rahmen der Fertigstellungspflege gegebene Garantie setzt die richtige Behandlung der Pflanzen durch den AG außerhalb der vom Auftragnehmer bestellte Pflegeleistung voraus. Fälle höherer Gewalt wie Sturm, Frost, Dürre, Schädlingsbefall etc. sind von der Garantie ausgenommen. Im Regelfall ersetzt der AN einzelne Ausfälle von Pflanzen aus Kulanzgründen, vorausgesetzt es sind keine fahrlässigen Schädigungen durch den AG erkennbar.
  4. Der AN liefert die Ware in der Ausführung und der Beschaffenheit, die zum Lieferzeitpunkt üblich ist. Die Haftung für die Brauchbarkeit der Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck ist ausgeschlossen. Eine Sachmängelhaftung ist des Weiteren ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware lediglich zu einem bei derartigen Produkten handelsüblichen Prozentsatz mangelhaft ist. Die vorerwähnten Gewährleistungsbestimmungen gelten für Werk- oder Dienstleistungen, die ausschließlich der AN erbracht hat.
  5. Trifft ein Garantiefall ein, behält der AN sich zunächst das Recht auf Nachbesserung vor. Sollte diese zum wiederholten Male misslingen steht dem AG ein Recht zur Herabsetzung der Vergütung zu. Vom Zurücktreten kann der AG nur im Falle von grob fahrlässigen und schwerwiegenden Mängeln, die unter keinen Umständen durch Nachbesserungsarbeiten zu beseitigen sind oder im Rahmen von mehreren Nachbesserungsversuchen nicht beseitigt wurden.

6. Pflichten des Auftraggebers

  1. Der AG hat vor Beginn der Arbeiten seine Informationspflicht über verlaufende Versorgungsleitungen genau wahrzunehmen, sollte dies nicht geschehen, kann der AN für eventuelle, nicht absichtlich herbeigeführte Schäden keinerlei Haftung übernehmen.
  2. Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse (Baustrom, Bauwasser u.ä.) werden vom AG am Leistungsort unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bauwasser und Baustrom kann vom AN in der für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Menge unentgeltlich entnommen werden. Sollte dies nicht möglich sein so trägt der AG die Kosten für die Bereitstellung.

7. Datenschutz

  1. Die im Zusammenhang mit diesem Vertrag erfassten personenbezogenen Daten werden gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt.

8. Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des ANs vereinbart.
  2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ANs werden auch dann Vertragsbestandteil zukünftiger Verträge, wenn im Folgevertrag nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird.